Umlagen

Umlage 1

Die Umlage 1 (U1) ist ein Beitrag, den der Arbeitgeber in die Umlagekasse einzahlt, damit er im Falle einer Arbeitsverhinderung eines Arbeitnehmers in Folge von einer Krankheit, eines Unfalls oder Beschäftigungsverbots nicht den vollen Entgeltfortzahlungsanspruch selber tragen muss.

Die Teilnahme am Umlageverfahren U1 ist davon abhängig, wie viele Arbeitnehmer die Firma regelmäßig beschäftigt.

Bei bis zu 30 Arbeitnehmern sind Arbeitgeber zur Teilnahme verpflichtet, darüber nehmen sie nicht (mehr) am Umlageverfahren U1 teil.

Bereits bei der Anlage einer Krankenkasse haben Sie die Auswahl des Beitrags- und Erstattungssatzes für die Umlage U1 treffen können. Die Beiträge werden automatisch für alle Arbeitnehmer ermittelt, die das Kennzeichen U1 gesetzt bekommen haben und auf der Beitragsabrechnung und dem -nachweis ausgewiesen.

Die Erstattungsansprüche werden über das AAG-Verfahren abgewickelt, welches ebenfalls vollautomatisch die Meldungen bereitstellt.

Weitere Informationen

Bestimmung der Umlagepflicht zur Umlage 1

Für die Feststellung, welche Arbeitgeber für die Dauer eines Kalenderjahres am Umlageverfahren U1 teilnehmen, ist die Anzahl der Arbeitnehmer zu ermitteln, die in dem der Feststellung vorangegangenem Kalenderjahr beschäftigt waren. Stichtag für die Beurteilung ist immer der 1. des Kalendermonats.

Grundsätzlich zählen alle Beschäftigten außer

  • Auszubildenden,
  • Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben,
  • Volontären,
  • Teilnehmern an einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder an einem Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
  • schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX und ihnen gleichgestellte Personen,
  • Heimarbeitern,
  • Vorstandsvorsitzenden, Vorstandsmitgliedern sowie GmbH-Geschäftsführern (auch Gesellschafter-Geschäftsführer),
  • bei Insolvenz des Unternehmens von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer,
  • Beziehern von Vorruhestandsgeld,
  • Personen in Eltern- oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung.

Teilzeitkräfte werden dabei wie folgt berücksichtigt:

Arbeitszeit Anrechnung mit Faktor
bis zu 10 Stunden 0,25
bis zu 20 Stunden 0,50
bis zu 30 Stunden 0,75
mehr als 30 Stunden 1,00
Info

Arbeitgeber, die vom gesetzlichen Ausgleichsverfahren nicht erfasst werden, haben keine Möglichkeit, dem U1-Verfahren freiwillig beizutreten.

Ausgeschlossene Unternehmen

Folgende Arbeitgeber sind vom Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) ausgeschlossen:

  • öffentliche Arbeitgeber
  • Dienststellen/Einrichtungen militärischer Einrichtungen
  • Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter
  • Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege

Umlage 2

Die Umlage 2 (U2) ist ein Beitrag, den der Arbeitgeber in die Umlagekasse einzahlt, damit er im bei der Zahlung von Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld einen Erstattungsanspruch gegenüber der Umlagekasse hat, und die Kosten nicht alleine tragen muss

Die Teilnahme am Umlageverfahren U2 ist für alle Arbeitgeber verpflichtend.

Die Erstattungsansprüche werden über das AAG-Verfahren abgewickelt, welches ebenfalls vollautomatisch die Meldungen bereitstellt.

Weitere Informationen

Insolvenzgeldumlage

Fast alle Unternehmen sind verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage abzuführen.
Davon ausgenommen sind Privathaushalte, Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Insolvenzverwalter.
Die Insolvenzgeldumlage wird an die Krankenkasse abgeführt und von dieser an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.