Kranken- und Pflegeversicherung (Freiwillig/Privat)

Überblick

Die Angaben zur Krankenversicherung bestimmen, wie die Beitragsabrechnung und die Sozialversicherungsmeldungen erstellt werden. Die Art der Versicherung hat wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Beiträge und Zuschüsse sowie auf die Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Arten der Krankenversicherung

Bei der Art der Krankenversicherung stehen folgende Optionen zur Auswahl:

  • Gesetzlich: Pflichtversicherung in der GKV
  • Freiwillig: Freiwillige Versicherung in der GKV
  • Privat: Private Krankenversicherung (PKV)
  • Anderweitig: Sonstige Versicherungsformen

Gesetzlich (Pflicht-)Versicherte

Grundlagen der Versicherungspflicht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Die Versicherungspflicht stellt sicher, dass kein Arbeitnehmer im Krankheitsfall unversichert ist.

Versicherungspflichtige Personengruppen

Folgende Gruppen sind versicherungspflichtig in der GKV:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) übersteigt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie unter bestimmten Voraussetzungen Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen)
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind

Freiwillig Versicherte

Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung

Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich angepasst. Für aktuelle Werte konsultieren Sie bitte die offiziellen Veröffentlichungen der Sozialversicherungsträger.

Beitragsberechnung

Im Gegensatz zur normalen gesetzlichen Pflichtversicherung werden in der freiwilligen Versicherung monatlich gleichbleibende Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientieren.

Bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze muss der Versicherte einen Antrag auf Beitragserstattung stellen, um die zu viel gezahlten Beiträge zurückzuerhalten.

Arbeitgeberzuschuss

Freiwillig Versicherte müssen den Beitrag für die Krankenversicherung nicht alleine tragen. Sie erhalten einen Zuschuss vom Arbeitgeber, der sich entweder an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert oder am tatsächlich gezahlten Entgelt.

Ermäßigter Beitragssatz

Der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung fällt an, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall hat. Das betrifft zum Beispiel:

  • Personen, die Altersrente beziehen und nebenbei noch als Beschäftigte arbeiten
  • Selbstständige mit freiwilliger Versicherung ohne Krankengeldanspruch

Antrag auf Beitragsherabsetzung

Einen Antrag auf Beitragsherabsetzung kann der Arbeitnehmer stellen, wenn er voraussichtlich hohe Einnahmeneinbußen (z. B. durch Kurzarbeit) haben wird.

Wurde dieser Antrag genehmigt, erfolgt die weitere Beitragsberechnung auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts. Diese Reduzierung gilt bis zum Ende des Kalenderjahres.

Zahlungsmodalitäten

Bei der freiwilligen Krankenversicherung kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er:

  • Die Gesamtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Arbeitnehmer an die Krankenkasse abführt (Regelfall)
  • Den Arbeitgeberzuschuss dem Arbeitnehmer auszahlt, der dann selbst die Überweisung an die Krankenkasse durchführt (sog. Selbstzahler)

Privat Versicherte

Wahl der privaten Krankenversicherung

Alternativ zur freiwilligen Weiterversicherung in der GKV hat die Person auch die Möglichkeit, sich privat in einer PKV zu versichern. Auch hier zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Wichtiger Unterschied

Bei der privaten Krankenversicherung können die Beiträge nicht der beruflichen Situation angepasst werden, sondern sind von vornherein vertraglich festgelegt.

Erforderliche Angaben

Bei privat Versicherten sind folgende Angaben zu hinterlegen:

Monatlicher Gesamtbeitrag

Der monatliche Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist vollständig zu erfassen. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird dann automatisch nach dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Arbeitnehmers errechnet, auf die Hälfte des eingegebenen Gesamtbeitrages begrenzt und dem Arbeitnehmer ausgezahlt.

Bei Teilmonaten wird der Arbeitgeberzuschuss nach der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Gesamtbeitrag Basistarif

Im Feld Gesamtbeitrag -Basistarif- geben Sie den Beitragsanteil für den Basis-Krankenversicherungsschutz (Basistarif) als Monatsbetrag für die private Krankenversicherung ein.

Nachweis erforderlich

Erfassen Sie hier nur den Wert, den der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung der Krankenversicherung nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung nachgewiesen hat. Dieser Wert entspricht in der Regel nicht dem Gesamtbeitrag zur PKV.

Besondere Kennzeichen

Ermäßigter Beitragssatz

Bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Krankengeld ist die Angabe ermäßigten Beitragssatz zur KV berücksichtigen zu markieren. Dies ist zum Beispiel bei Altersvollrentnern der Fall, die neben ihrer Rente weiterhin einer Beschäftigung nachgehen.

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

Wenn der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss an den Arbeitnehmer auszahlt, ist die Angabe Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur KV berücksichtigen zu markieren.

Übernimmt der Arbeitgeber hingegen die Abführung des Gesamtbeitrags (sog. Firmenzahler), dann markieren Sie dieses Kästchen nicht.

Anderweitig Versicherte

Unter diese Kategorie fallen Arbeitnehmer, die nicht zu den oben genannten Fallgruppen gehören, zum Beispiel:

  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Personen mit Versicherung über Familienangehörige
  • Beamte mit Beihilfeanspruch
  • Personen mit ausländischer Krankenversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen)

Zusammenfassung der Zuschussregelungen

Versicherungsart Arbeitgeberzuschuss Berechnungsgrundlage
Gesetzlich pflichtversichert 50% des Beitrags Tatsächliches Entgelt bis zur BBG
Freiwillig versichert 50% des Beitrags BBG oder tatsächliches Entgelt
Privat versichert Maximal 50% des Beitrags Begrenzt auf Höchstbeitrag GKV

Abkürzungen:

  • BBG = Beitragsbemessungsgrenze
  • GKV = Gesetzliche Krankenversicherung
  • PKV = Private Krankenversicherung