Personengruppenschlüssel

Verwendung

Der Personengruppenschlüssel ist eine dreistellige Nummer, die die Mitarbeiter nach ihren sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten kategorisiert.
Bitte treffen Sie die Auswahl aus der angebotenen Liste von Personengruppen.

Die Angabe des Personengruppenschlüssels ist entscheidend für die Abrechnung der Person. So sind z.B. Geringfügig Beschäftigte mit der Personengruppe 109 pauschaliert zu verbeitragen und an die Knappschaft-Bahn-See zu melden.

Personen mit der Personengruppe 900 und größer sind nicht sozialversicherungspflichtig.

Info

Die Auswahl der Personengruppen variiert möglicherweise nach der von Ihnen erworbenen Programmlizenz.
Die Personengruppen 140 - 150 sind in DATALINE Lohnabzug grundsätzlich von der Auswahl ausgeschlossen.

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV1

Schlüssel Personenkreis
101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
102 Auszubildende ohne besondere Merkmale
103 Beschäftigte in Altersteilzeit
104 Hausgewerbetreibende
105 Praktikanten
106 Werkstudenten
107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
108 Bezieher von Vorruhestandsgeld
109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
110 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV
111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
113 Nebenerwerbslandwirte
114 Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
116 Ausgleichsgeldempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
117 Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
118 Berufsmäßig unständig Beschäftigte
119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner
121 Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt
122 Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
123 Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
124 Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
127 Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
140 Seeleute
141 Auszubildende in der Seefahrt
142 Seeleute in Altersteilzeit
143 Seelotsen
144 Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt
149 In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
150 In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Altersvollrentner
190 Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gelten
900 Sonstige nicht sv-pflichtige Personen
901 Versicherungsfreie Beschäftigte, z.B. Geschäftsführer / Vorstand AG
902 Betriebsrentner
903 Hauptberuflich selbständig Tätige
904 Beamte, Richter, Soldaten

  1. Datenübermittlungsverordnung (DEÜV) https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/ ↩︎