Beitragszuschlag und Beitragsabschlag Pflegeversicherung
Überblick: Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung
Seit dem 1. Juli 2023 sind die Beitragssätze zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Die Regelung sieht vor:
- Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 %
- Eltern mit einem Kind zahlen den Basisbeitrag von 3,6 % (2026)
- Eltern ab dem zweiten Kind erhalten Beitragsabschläge von je 0,25 % pro Kind (bis zum 5. Kind)
Diese Differenzierung soll die besondere Leistung von Eltern bei der Erziehung der nächsten Generation würdigen, die zur Stabilisierung des Pflegeversicherungssystems beiträgt.
Beitragszuschlag für Kinderlose
Wer zahlt den Beitragszuschlag?
Kinderlose Versicherte über 23 Jahre zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag wird allein vom Arbeitnehmer getragen.
Gesamtbeitragssatz für Kinderlose (2026):
- Basisbeitrag: 3,6 %
- Zuschlag für Kinderlose: 0,6 %
- Gesamt: 4,2 %
Aufteilung (bundesweit außer Sachsen):
- Arbeitnehmeranteil: 2,4 % (davon 0,6 % Kinderlosenzuschlag)
- Arbeitgeberanteil: 1,8 % (unverändert)
Sonderregelung Sachsen: In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung 1995 kein Feiertag gestrichen. Daher gilt dort eine abweichende Beitragsaufteilung:
- Arbeitnehmeranteil: 2,9 % (davon 0,6 % Kinderlosenzuschlag)
- Arbeitgeberanteil: 1,3 %
Ausnahmen vom Beitragszuschlag
Vom Beitragszuschlag für Kinderlose sind automatisch befreit:
- Personen bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden
- Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden
- Bezieher von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Personen in beitragsfreier Familienversicherung (Menschen mit Behinderungen über 25 Jahre bei den Eltern mitversichert)
Nachweis der Elterneigenschaft
Arbeitnehmer, die ihre Elterneigenschaft nachweisen, zahlen den Beitragszuschlag für Kinderlose nicht. Die Elterneigenschaft gilt für:
- Leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Pflegekinder
- Stiefkinder
⚠ Wichtig: Die Gründe für Kinderlosigkeit spielen keine Rolle. Auch ungewollt kinderlos gebliebene Personen müssen den Zuschlag zahlen, wenn sie keine Elterneigenschaft nachweisen können (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2008).
Besonderheit bei Stiefkindern: Die Stiefelterneigenschaft entsteht durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem Elternteil und besteht fort, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft beendet wird. Die Beendigung des gemeinsamen Haushalts führt nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft.
Lebenslange Wirkung: Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslang wirksam. Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt dauerhaft.
Beitragsabschläge für Eltern mit mehreren Kindern
Wer erhält Beitragsabschläge?
Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten Beitragsabschläge. Der Abschlag beträgt 0,25 Prozentpunkte je Kind ab dem zweiten Kind, maximal bis zum fünften Kind.
Beitragssätze 2026 nach Kinderanzahl:
| Anzahl Kinder unter 25 | Abschlag gesamt | Beitragssatz | AN-Anteil | AG-Anteil |
|---|---|---|---|---|
| 0 (kinderlos) | - | 4,2 % | 2,4 % | 1,8 % |
| 1 Kind | - | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
| 2 Kinder | 0,25 % | 3,35 % | 1,55 % | 1,8 % |
| 3 Kinder | 0,50 % | 3,10 % | 1,30 % | 1,8 % |
| 4 Kinder | 0,75 % | 2,85 % | 1,05 % | 1,8 % |
| 5+ Kinder | 1,00 % | 2,60 % | 0,80 % | 1,8 % |
💡 Hinweis: Der Arbeitgeberanteil bleibt bei allen Varianten konstant bei 1,8 % (bundesweit außer Sachsen). Die Abschläge reduzieren nur den Arbeitnehmeranteil.
Welche Kinder werden berücksichtigt?
Berücksichtigungsfähig sind:
- Leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Pflegekinder
- Stiefkinder
Altersgrenze: Die Abschläge gelten nur für Kinder, die unter 25 Jahre alt sind. Mit Ablauf des Monats, in dem ein Kind 25 Jahre wird, entfällt der Abschlag für dieses Kind.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat vier Kinder im Alter von 16, 19, 21 und 24 Jahren. Das Kind im Alter von 24 Jahren hat am 14. Juli 2026 Geburtstag und wird 25 Jahre alt.
- Bis Juli 2026: Alle vier Kinder berücksichtigungsfähig → Abschlag 0,75 % (3 × 0,25 %)
- Ab August 2026: Nur noch drei Kinder berücksichtigungsfähig → Abschlag 0,50 % (2 × 0,25 %)
Wichtig:
- Die Abschläge können auch Eltern erhalten, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (im Gegensatz zum Kinderlosenzuschlag)
- Das Lebensalter der Eltern ist beim Beitragsabschlag unbedeutend
- Bei beiden Elternteilen werden die Abschläge berücksichtigt, wenn beide berufstätig sind
Digitales Nachweisverfahren (DaBPV)
Was ist das DaBPV?
Seit dem 1. Juli 2025 ist das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) verpflichtend. Das digitale Verfahren ersetzt die bisherige manuelle Erfassung von Kinderdaten durch die Beschäftigten.
Vorteile des DaBPV:
- Automatische Übermittlung der Elterneigenschaft und Kinderanzahl
- Proaktive Information bei Änderungen (z.B. Geburt eines weiteren Kindes, Kind wird 25)
- Reduzierung von Fehlern und Verwaltungsaufwand
- Kein Nachweisverfahren bei den Beschäftigten in den meisten Fällen
Wie funktioniert das DaBPV?
Datenquelle: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist die zentrale Datenquelle und hält die Daten der Meldebehörden und Finanzämter bereit.
Identifikation: Die Zuordnung erfolgt über die Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) und das Geburtsdatum des Beschäftigten.
Ablauf:
-
Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn:
- Arbeitgeber meldet neue Beschäftigte innerhalb von 7 Tagen über das Entgeltabrechnungssystem oder SV-Meldeportal an
- Gleichzeitig wird ein “Abonnement” für diese Person eingerichtet
-
Rückmeldung des BZSt:
- Das BZSt übermittelt Elterneigenschaft und Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder
- Die Daten werden in chronologischer Entwicklung bis zum 25. Lebensjahr übermittelt
-
Automatische Aktualisierungen:
- Bei Änderungen (Geburt, Adoption, Kind wird 25) erhalten Arbeitgeber automatisch Meldungen
- Keine erneute Abfrage notwendig
-
Abmeldung bei Beschäftigungsende:
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss eine Abmeldung erfolgen
- Danach ist der Arbeitgeber datenschutzrechtlich nicht mehr zum Datenerhalt befugt
Initialabruf für Bestandsfälle
Für alle Arbeitnehmer, die zum 1. Juli 2025 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis waren, mussten Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2025 einen Initialabruf vornehmen.
Wichtig:
- Der Initialabruf war für alle Bestandsfälle verpflichtend
- Dadurch wurde das Abonnement für automatische Aktualisierungen aktiviert
- Die Frist endete am 31. Dezember 2025
Abweichende oder fehlende Daten
Was tun, wenn die BZSt-Daten nicht stimmen?
Nicht alle Kinder sind lohnsteuerlich erfasst. Das betrifft insbesondere:
- Kinder, die vor 2011 geboren wurden und nicht gemeldet sind
- Pflegekinder und Stiefkinder, die steuerlich nicht erfasst sind
- Kinder im Ausland
Vorgehensweise bei Abweichungen:
- Arbeitgeber klärt den Sachverhalt mit dem Beschäftigten
- Beschäftigter legt geeignete Nachweise vor (siehe unten)
- Arbeitgeber verwendet die nachgewiesenen Daten für die Beitragsberechnung
- Arbeitgeber dokumentiert die Nachweise elektronisch in den Entgeltunterlagen
- Die abweichenden BZSt-Daten werden nicht verwendet
💡 Wichtig: Bei bestätigter Elterneigenschaft oder abweichender Kinderanzahl durch geeignete Nachweise sind diese Daten maßgeblich – nicht die Informationen des BZSt.
Historienanfragen
Arbeitgeber können auch Daten für zurückliegende Zeiträume abfragen:
- Maximaler Zeitraum: 4 Kalenderjahre vor dem aktuellen Datum
- Für ältere Zeiträume: Individuelle Erhebung und Nachweis durch Beschäftigte erforderlich
Nachweis der Elterneigenschaft (außerhalb DaBPV)
Geeignete Nachweise
Wenn die Elterneigenschaft oder Kinderanzahl außerhalb des digitalen Verfahrens nachgewiesen werden muss, sind folgende Dokumente geeignet:
- Geburtsurkunde (Kopie)
- Stammbuch (Kopie relevanter Seiten)
- Adoptionsurkunde
- Pflegeerlaubnis / Pflegevertrag
- Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde (bei Stiefkindern, zusammen mit Geburtsurkunde des Kindes)
- Meldebescheinigung mit Angabe der Kinder
Dokumentationspflicht
Arbeitgeber müssen alle eingereichten Nachweise elektronisch in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Dies ist wichtig für:
- Betriebsprüfungen durch Rentenversicherung
- Nachweis der korrekten Beitragsberechnung
- Rechtssicherheit bei Abweichungen von BZSt-Daten
Rückwirkung von Nachweisen (ab 2026)
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Zeitgrenzen für die Wirkung der Nachweise außerhalb des digitalen Verfahrens:
Innerhalb von 6 Monaten:
- Nachweise entfalten Rückwirkung auf das Ereignis (z.B. Geburt, Adoption)
- Beispiel: Kind wird im März 2026 geboren, Nachweis erfolgt im August 2026 → Rückwirkung ab März
Nach 6 Monaten:
- Nachweise gelten ab Beginn des Monats, der dem Monat der Nachweiserbringung folgt
- Beispiel: Kind wird im März 2026 geboren, Nachweis erfolgt erst im Dezember 2026 → Wirkung ab Januar 2027
Bis 31. Dezember 2025 galt:
- Rückwirkungsfrist von nur 3 Monaten
- Die Verlängerung auf 6 Monate erfolgte durch das “Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege”
Rückwirkende Korrekturen und Erstattungen
Pflicht zur Korrektur
Arbeitgeber sind verpflichtet, Pflegeversicherungsbeiträge nachträglich zu korrigieren, wenn das DaBPV eine höhere Kinderzahl meldet.
Rückwirkung:
- Korrekturen können bis zum 1. Juli 2023 (Einführung der Beitragsabschläge) zurückreichen
- Maximal 4 Jahre über Historienanfragen im DaBPV möglich
- Für ältere Zeiträume: Individuelle Nachweise erforderlich
Erstattung zu viel gezahlter Beiträge
Verfahren:
- Beitragsabführende Stelle (Arbeitgeber) nimmt die Korrektur vor
- Zu viel gezahlte Arbeitnehmerbeiträge werden erstattet
- Die Erstattung kann über die laufende Entgeltabrechnung erfolgen
Verzinsung: Haben Arbeitgeber mit der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bis zur Einführung des digitalen Verfahrens (1. Juli 2025) gewartet und keine Abschläge vorgenommen, sind Erstattungsbeträge in der Regel zu verzinsen.
Steuerliche Behandlung: Die erstatteten bzw. nachgezahlten Beiträge – auch aus Vorjahren – werden mit den im laufenden Jahr gezahlten Beiträgen auf der Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Kalenderjahres erfasst. Dies beeinflusst auch die Vorsorgepauschale und damit die Lohnsteuerberechnung.
💡 Tipp: Eine enge Abstimmung zwischen Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Beschäftigten und Behörden ist empfehlenswert.
Steuerung in der Software
Für Beschäftigte ohne Kinder (Beitragszuschlag)
Um den Beitragszuschlag für Kinderlose zu aktivieren:
- Öffnen Sie die Personalstammdaten des Mitarbeiters
- Wechseln Sie zur Registerseite “Sozialversicherung” bzw. “SV-Daten”
- Setzen Sie das Kennzeichen “PV-Zuschlag”
Rechtliche Grundlagen
- § 55 Abs. 3 SGB XI – Beitragszuschlag für Kinderlose
- § 55 Abs. 3a SGB XI – Beitragsabschläge für Eltern mit mehreren Kindern
- § 55 Abs. 3c SGB XI – Digitales Verfahren zur Erhebung der Kinderanzahl
- § 58, 59 SGB XI – Beitragstragung
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 1. Juli 2023
- Gemeinsame Grundsätze für das DaBPV vom 29. August 2024
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Arbeitgeber den Nachweis der Elterneigenschaft anfordern? Nein, seit dem 1. Juli 2025 erfolgt die Abfrage automatisch über das DaBPV. Nur wenn die BZSt-Daten unvollständig oder fehlerhaft sind, müssen Sie individuelle Nachweise anfordern.
Was passiert, wenn ein Beschäftigter die Steuer-ID nicht angibt? Ohne Steuer-ID kann keine Abfrage im DaBPV erfolgen. Sie müssen dann die Elterneigenschaft und Kinderanzahl auf herkömmlichem Weg mit geeigneten Nachweisen erheben.
Gilt der Beitragszuschlag auch für Minijobber? Ja, kinderlose Minijobber ab 23 Jahren zahlen ebenfalls den Beitragszuschlag von 0,6 %, sofern sie in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind.
Werden auch Kinder berücksichtigt, die im Ausland leben? Ja, aber diese sind möglicherweise nicht im BZSt erfasst. In diesem Fall muss die Elterneigenschaft durch geeignete Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung) belegt werden.
Kann ich gegen die Erhebung des Kinderlosenzuschlags klagen? Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Zuschlag auch für ungewollt kinderlos Gebliebene rechtmäßig ist. Die Gründe für Kinderlosigkeit sind unerheblich.
Was ist mit Adoptiv- oder Pflegekindern? Diese werden genauso berücksichtigt wie leibliche Kinder. Die Elterneigenschaft muss ggf. durch Adoptionsurkunde oder Pflegeerlaubnis nachgewiesen werden.
Bis wann muss ich den Initialabruf für Bestandsfälle durchführen? Die Frist endete am 31. Dezember 2025. Falls noch nicht erfolgt, sollten Sie dies schnellstmöglich nachholen, um Rechtssicherheit zu haben und automatische Aktualisierungen zu erhalten.
Wo finde ich weitere Informationen?
- GKV-Spitzenverband: www.gkv-spitzenverband.de
- Datenstelle der Rentenversicherung: www.dsrv.info
- Bundeszentralamt für Steuern: www.bzst.de
- Ihre zuständige Krankenkasse