Übergangsbereich (Midijob)
Überblick
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 603,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt, sind im Übergangsbereich (umgangssprachlich auch “Midijob” genannt) beschäftigt.
Der Übergangsbereich löste zum 1. Oktober 2022 die bisherige Gleitzone ab und wurde zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro erweitert.
Beschäftigungen bis 603,00 Euro monatlich gelten als Minijobs und unterliegen anderen Regelungen. Ab 603,01 Euro beginnt der Übergangsbereich.
Besonderheiten der Beitragsberechnung
Der Übergangsbereich zeichnet sich durch eine besondere Beitragsberechnung und Beitragstragung aus, die den schrittweisen Übergang von geringfügiger Beschäftigung zu voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ermöglicht.
Abweichung vom Grundprinzip
Werden die Beiträge zur Sozialversicherung normalerweise je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (paritätische Finanzierung), so gilt dieses Grundprinzip im Übergangsbereich nicht (siehe Berechnung der Beiträge).
Wann ist das Kennzeichen zu setzen?
Markieren Sie das Übergangsbereich-Kennzeichen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft in diesem Einkommensbereich (603,01 € bis 2.000,00 €) verdient.
Typische Anwendungsfälle:
- Teilzeitbeschäftigungen
- Aushilfskräfte mit regelmäßigem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
- Beschäftigungen mit reduzierter Stundenzahl
Beachten Sie, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei der Beurteilung zusammengerechnet werden müssen. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Jobs, ist die Summe aller Arbeitsentgelte maßgeblich für die Einordnung.
Berechnung der Beiträge
Kaum ein anderes Verfahren in der Sozialversicherung unterliegt so vielen Besonderheiten wie der Übergangsbereich. Das Grundprinzip bleibt jedoch gleich: Es wird nicht das tatsächlich erzielte Einkommen vollständig beitragspflichtig, sondern nur ein reduzierter Anteil.
Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in fünf Schritten:
- Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme unter Berücksichtigung der angepassten Formel ab 1. Januar 2026
- Berechnung der Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
- Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil unter Berücksichtigung der zusätzlichen Formel ab 1. Januar 2026
- Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Ermittlung des Arbeitgeberbeitrags (Differenz aus den Ergebnissen von Schritt 2 und Schritt 4)
Das Programm berechnet die reduzierten Beiträge für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber automatisch, wenn das Übergangsbereich-Kennzeichen gesetzt ist. Eine manuelle Berechnung ist nicht erforderlich.
Auswirkungen auf Sozialversicherungsleistungen
Trotz der reduzierten Beitragsbemessung für Arbeitnehmer entstehen keine Nachteile bei den Sozialversicherungsleistungen:
Rentenversicherung
- Volle Rentenpunkte basierend auf dem tatsächlichen Arbeitsentgelt
- Keine Minderung der späteren Rentenansprüche
Kranken- und Pflegeversicherung
- Voller Versicherungsschutz
- Krankengeldanspruch bleibt erhalten
Arbeitslosenversicherung
- Vollständiger Versicherungsschutz
- Arbeitslosengeld berechnet sich nach dem tatsächlichen Entgelt
Besondere Hinweise
Schwankende Arbeitsentgelte
Bei schwankenden Arbeitsentgelten ist zu prüfen, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt:
- Einmalige Überschreitungen können unbeachtlich sein
- Maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche Entgelt
- Bei dauerhafter Über- oder Unterschreitung ist das Kennzeichen anzupassen
Entgeltumwandlung
Bei Entgeltumwandlung (z. B. für betriebliche Altersvorsorge) kann das Übergangsbereich-Kennzeichen relevant werden, wenn das geminderte Entgelt in den Bereich von 603,01 € bis 2.000,00 € fällt.
Mehrfachbeschäftigung
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen:
- Hauptbeschäftigung prüfen: Liegt diese im Übergangsbereich?
- Nebenbeschäftigungen addieren: Gesamtentgelt ermitteln
- Zuordnung vornehmen: Kennzeichen entsprechend setzen
Eine Änderung im Midijob löst nicht zwangsläufig eine sofortige Einzelmeldung aus, sondern wird bei der nächsten regulären Entgeltmeldung verarbeitet.
Grenzen des Übergangsbereichs
| Grenze | Betrag | Bedeutung |
|---|---|---|
| Untere Grenze | 603,01 € | Beginn des Übergangsbereichs (Ende Minijob Stand 2026) |
| Obere Grenze | 2.000,00 € | Ende des Übergangsbereichs (normale SV-Pflicht) |
Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen und aktuelle Regelungen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung: