AAG-Verfahren

Überblick

Das AAG-Verfahren (Aufwendungsausgleichsgesetz-Verfahren) dient der Erstattung von Aufwendungen, die Arbeitgebern durch die Entgeltfortzahlung an ihre Beschäftigten entstehen. Ziel dieses Umlageverfahrens ist es, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen vor finanziellen Belastungen zu schützen, die durch krankheits- oder mutterschaftsbedingte Ausfälle entstehen können.

Die drei Verfahrensarten

Das AAG-Verfahren umfasst drei unterschiedliche Erstattungstatbestände:

  1. Erstattung von Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall (U1-Verfahren)
  2. Erstattung von Lohnfortzahlungen bei Beschäftigungsverbot (U1-Verfahren)
  3. Erstattung von Zahlungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren)

Teilnahmeberechtigung

Am U1-Verfahren nehmen Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Am U2-Verfahren sind grundsätzlich alle Arbeitgeber beteiligt, unabhängig von ihrer Betriebsgröße.

Details zu den einzelnen Verfahren

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (U1)

Bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers aufgrund von Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) für längstens sechs Wochen. Die Krankenkasse erstattet dem teilnahmeberechtigten Arbeitgeber einen Teil dieser Aufwendungen.

Wichtige Regelungen:

  • Erstattungsdauer: Maximal sechs Wochen pro Krankheitsfall
  • Erstattungssatz: Liegt in der Regel zwischen 40% und 80% der Bruttoentgelte, abhängig vom jeweiligen Krankenkassensatz
  • Zusammenrechnung: Arbeitsunfähigkeitszeiten aus demselben Grund werden zusammengerechnet, es sei denn, zwischen zwei Erkrankungen liegt eine mindestens sechsmonatige beschwerdefreie Zeit
  • Wartezeit: Der Arbeitnehmer muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben

Nach Ablauf der sechs Wochen:

Der Anspruch auf Erstattung endet. Der Arbeitnehmer erhält dann in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse als Entgeltersatzleistung, sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.

Beschäftigungsverbot (U1)

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Ein Beschäftigungsverbot kann aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden:

Arten von Beschäftigungsverboten:

  • Individuelles Beschäftigungsverbot: Ein Arzt stellt fest, dass die Fortsetzung der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet
  • Generelles Beschäftigungsverbot: Bestimmte Tätigkeiten sind für Schwangere grundsätzlich untersagt (z.B. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, schwere körperliche Arbeiten, Nachtarbeit)

Erstattungsregelung:

Während des Beschäftigungsverbots erhält die Arbeitnehmerin ihren durchschnittlichen Verdienst weiter (Mutterschutzlohn). Der Arbeitgeber erhält diese Aufwendungen zu 100% von der Krankenkasse im Rahmen des U1-Verfahrens erstattet. Zusätzlich werden auch die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Mutterschaft (U2)

Die Mutterschutzfristen regeln den Zeitraum unmittelbar vor und nach der Geburt:

Schutzfristen:

  • Vor der Geburt: Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin
  • Nach der Geburt:
    • Acht Wochen bei regulären Geburten
    • Zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung
  • Besonderheit: Verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt (z.B. bei verspäteter Entbindung), wird diese Zeit an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt

Mutterschaftsgeld:

Während der Schutzfristen erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld, das sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

  1. Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: Maximal 13 Euro netto pro Kalendertag (bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen)
  2. Arbeitgeberzuschuss: Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist

Erstattung im U2-Verfahren:

Der Arbeitgeber erhält den von ihm gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu 100% von der Krankenkasse erstattet.

Antragstellung und Abrechnung

Die Erstattungsanträge sind bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers einzureichen. Üblicherweise erfolgt die Abrechnung über die Entgeltabrechnung im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens.

Erforderliche Unterlagen:

  • Entgeltbescheinigungen
  • Ärztliche Bescheinigungen (z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Beschäftigungsverbotszeugnis)
  • Geburtsnachweis bei Mutterschaftsgeld
  • Nachweise über die gezahlten Entgelte und Sozialversicherungsbeiträge

Finanzierung

Die Umlageverfahren U1 und U2 werden durch monatliche Umlagebeiträge der teilnehmenden Arbeitgeber finanziert. Die Höhe der Umlagesätze wird von den einzelnen Krankenkassen festgelegt und kann variieren.