Betriebsstätte

Beschreibung

Laut Abgabenordnung (AO) § 12 ist eine Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1 die Stätte der Geschäftsleitung,

  1. Zweigniederlassungen,
  2. Geschäftsstellen,
  3. Fabrikations- oder Werkstätten,
  4. Warenlager,
  5. Ein- oder Verkaufsstellen,
  6. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  7. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    • die einzelne Bauausführung oder Montage oder
    • eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
    • mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Auswahl der Betriebsstätte

Hier wählen Sie bitte aus, ob der Mitarbeiter dem Hauptsitz der Firma oder einer existierenden Betriebsstätte zugeordnet ist.

Neue Betriebsstätte

Die Anlage einer neuen Betriebsstätte erfolgt im Dialog unter ‣ Firmendaten ‣ Betriebsstätten.