Winterbeschäftigungs-Umlage

Was ist die Winterbeschäftigungsumlage?

Die Winterbeschäftigungsumlage ist ein monatlich zu leistender Beitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Baugewerbe. Sie dient der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und finanziert ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März).

Finanzierte Leistungen

Mit der Winterbeschäftigungsumlage werden folgende Leistungen finanziert:

  • Zuschuss-Wintergeld (ZWG): Wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt
  • Mehraufwands-Wintergeld (MWG): Zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: An Arbeitgeber während der Schlechtwetterzeit
  • Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG): Bei witterungsbedingtem und konjunkturellem Arbeitsausfall ab der 1. Ausfallstunde

Ziel der Regelung

Die Winterbeschäftigungsumlage soll die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe fördern und Winterarbeitslosigkeit vermeiden. Qualifizierte Fachkräfte können so im Betrieb gehalten werden, auch wenn die Arbeitsbedingungen in den Wintermonaten schwierig sind.

Beitragssätze 2026

Für das Jahr 2026 wurde die Winterbeschäftigungsumlage befristet halbiert – von 2,0 Prozent auf 1,0 Prozent des Bruttolohns.

Aktuelle Beitragssätze ab 1. Januar 2026:

  • Arbeitgeberanteil: 0,6 % (vorher 1,2 %)
  • Arbeitnehmeranteil: 0,4 % (vorher 0,8 %)
  • Gesamt: 1,0 % (vorher 2,0 %)

⚠ Wichtig: Diese Reduzierung gilt nur für das Jahr 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gelten voraussichtlich wieder die regulären Sätze. Eine Entscheidung über den Umlagesatz für 2027 wird in der zweiten Jahreshälfte 2026 getroffen.

Hintergrund der Senkung

Die Senkung erfolgte aufgrund einer stark angewachsenen Rücklage. Während der Corona-Pandemie profitierte das Baugewerbe von Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld, wodurch Leistungen aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung statt aus der Winterbeschäftigungsumlage finanziert wurden. Dies führte zu einem erheblichen Mittelaufbau.

Wer ist umlagepflichtig?

Umlagepflichtig sind alle Baubetriebe, die gewerbliche Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigen. Dies umfasst:

  • Betriebe des Bauhauptgewerbes
  • Betriebe des Dachdeckerhandwerks
  • Betriebe des Gerüstbauerhandwerks
  • Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Rechtliche Grundlage

Die Einstufung erfolgt nach der Baubetriebe-Verordnung. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 354ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Abführung und Fälligkeit

  • Fälligkeit: Die Winterbeschäftigungsumlage ist bis zum 15. bzw. 28. des Folgemonats fällig (je nach Gewerbezweig)
  • Einzug: SOKA-BAU zieht die Umlage im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ein
  • Berechnungsgrundlage: Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der gewerblichen Arbeitnehmer
  • Abführung: Der Arbeitgeber führt den gesamten Umlagebetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ab

Zahlungsmöglichkeiten

  • Überweisung: Auf das Konto bei der Landesbank Hessen-Thüringen
  • SEPA-Lastschrift: Automatischer Einzug nach Erteilung eines Mandats
  • Saldierung: Die Winterbeschäftigungsumlage kann in die Saldierung der Sozialkassenbeiträge einbezogen werden (erfordert entsprechende Vereinbarung)

⚠ Achtung: Die Bankverbindungen für die Winterbeschäftigungsumlage und die Sozialkassenbeiträge sind unterschiedlich!

Säumniszuschlag

Bleibt die Meldung und Zahlung aus, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent berechnet. Ausstehende Forderungen zieht das Hauptzollamt ein.

Besonderheit: Auslandsbeschäftigung

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage auch dann verpflichtet, wenn er seine gewerblichen Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen einsetzt. Dies gilt für:

  • Vorübergehende Entsendung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV
  • Arbeitsleistung auf Baustellen im grenznahen Ausland

Erstattung bei Auslandsbeschäftigung

Gewerbliche Arbeitnehmer haben während ihrer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung. Daher kann eine Erstattung der entrichteten Umlage beantragt werden.

Erstattungsfrist:

  • Antragszeitraum: 1. Januar bis 31. März des Folgejahres
  • Entscheidend ist der Posteingang bei der Bundesagentur für Arbeit
  • Bei Fristversäumnis (ab 1. April) entfällt der Erstattungsanspruch

Voraussetzung: Eine Erstattung ist nur möglich, wenn für den jeweiligen Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes tatsächlich Winterbeschäftigungsumlage gezahlt wurde.

Steuerliche Behandlung

Für Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungsumlage ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

  • Die Umlage wird aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn berechnet
  • Sie wird vom Nettolohn einbehalten
  • Der Arbeitgeber weist sie in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus
  • Eintragung in der Steuererklärung: Anlage N, Zeile 46-48 unter “Sonstiges”

💡 Tipp: Sollte das Finanzamt den Abzug als Werbungskosten verweigern, legen Sie Widerspruch ein. Die Arbeitnehmerbeiträge sind als Werbungskosten anzuerkennen, auch wenn sie mit späteren steuerfreien Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld) zusammenhängen.

Steuerung in der Software

Um die Winterbeschäftigungsumlage für einen Mitarbeiter zu aktivieren:

  1. Öffnen Sie die Personalstammdaten des Mitarbeiters
  2. Wechseln Sie zur Registerseite “Steuer”
  3. Setzen Sie ein Häkchen bei “Winterbeschäftigungsumlage”
  4. Die Umlage wird ab diesem Zeitpunkt automatisch berechnet und abgeführt

Wann ist das Häkchen zu setzen?

Markieren Sie dieses Feld für alle gewerblichen Arbeitnehmer in umlagepflichtigen Baubetrieben. Die Software berechnet dann automatisch:

  • Den Arbeitgeberanteil (0,6 % in 2026)
  • Den Arbeitnehmeranteil (0,4 % in 2026)
  • Die Berücksichtigung in der Lohnabrechnung

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die Winterbeschäftigungsumlage? Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tragen die Umlage anteilig. Der Arbeitgeber führt den gesamten Betrag ab und behält den Arbeitnehmeranteil vom Nettolohn ein.

Gilt die Umlage nur im Winter? Nein, die Umlage ist ganzjährig zu zahlen. Sie finanziert die Leistungen, die während der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) gewährt werden.

Was passiert bei Nichtzahlung? Bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung wird ein Säumniszuschlag von 1 % pro angefangenem Monat fällig. Das Hauptzollamt kann ausstehende Beträge einziehen.

Kann die Umlage rückwirkend erhoben werden? Ja, die Winterbeschäftigungsumlage kann rückwirkend erhoben werden. Leistungen können jedoch nicht rückwirkend gewährt werden.

Gilt die reduzierte Umlage auch für 2027? Die Senkung auf 1,0 % gilt nur für 2026. Über den Umlagesatz für 2027 wird in der zweiten Jahreshälfte 2026 entschieden.

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