Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altervorsorge (BAV)
Die Angaben auf dieser Registerseite steuern die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung und bilden Sie durch Lohnarten auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab.
Da es durch etliche gesetzliche Änderungen eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten gibt, finden Sie hier auch eine Vielzahl von Angaben und Optionen.
BAV bis einschl. 2004
Besonderheiten der Altverträge
- Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG a.F.)
- Einige Direktversicherungen konnten pauschal mit 20 % Steuer abgegolten werden, unabhängig von der individuellen Steuerklasse.
- Vorteil: einfache Handhabung, oft günstiger als individuelle Versteuerung.
- Keine Pflicht für Arbeitgeberzuschuss
- Zuschüsse waren freiwillig, oft nur in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt.
- Begrenzte Steuer- und SV-Freiheit
- Höchstgrenzen lagen deutlich niedriger als die heutigen Grenzen (4 % BBG bis 2017).
- Portabilität
- Übertragbarkeit bei Arbeitgeberwechsel war kompliziert, teilweise nur durch Abfindung oder Versicherungswechsel möglich.
- Zielsetzung
- Hauptsächlich Absicherung älterer Arbeitnehmer, weniger Förderung für Geringverdiener oder flexible Modelle.
BAV ab 2005
Wichtige Punkte ab 2005
- Steuerfreiheit ist auf Höchstbetrag begrenzt
- Bis 2017: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (West)
- Ab 2018: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (West), davon 4 % SV-frei
- Arbeitgeber muss Pflichtzuschuss zahlen
- Mindestanforderung: 15 % der eingesparten SV-Beiträge bei Entgeltumwandlung (ab 2019 für Neuzusagen, für Altverträge ab 2022)
- Unverfallbarkeit / Portabilität
-
bis 2017:
- Unverfallbarkeit nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit UND Mindestalter 25 Jahre
- bei arbeitgeberfinanzierter bAV (§ 1b BetrAVG a.F.)
-
ab 2018 (durch BRSG):
- Bei Entgeltumwandlung: sofortige Unverfallbarkeit (keine Wartezeit!)
- Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen: nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (kein Mindestalter mehr)
- Zielgruppe
- Alle Arbeitnehmer, egal ob alt oder neu eingestellt, Geringverdiener oder Spitzenverdiener
- Förderung besonders attraktiv für Geringverdiener durch Staatliche Zuschüsse (seit 2018)
- Vorteile für Arbeitnehmer
- Steuer- & SV-Vorteil bei Einzahlung
- Zusätzliche Altersvorsorge ohne Nettolohnverlust
- Arbeitgeber-Pflichtzuschuss erhöht Rentenanspruch
Bezeichnung
Die Bezeichnung wird auf der Lohnabrechnung als Teil der Lohnartbezeichnung ausgewiesen. Sinnvoll sind hier kurze Bezeichnungen wie “BAV”, “DIV”, etc.
Vertragsnummer
Die Vertragsnummer dient der Kennzeichnung und Dokumentation. Bitte entnehmen Sie diese Angabe dem jeweiligen Vertrag.
Art
Die Art ist die Zuordnung der BAV zu einem der fünf Durchführungswege
- Direktversicherung
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
- Unterstützungskasse
- Direktzusage
Vertragsbeginn
Angabe des Vertragsbeginns der BAV. Bitte entnehmen Sie diese Angabe dem jeweiligen Vertrag.
Arbeitgeberfinanziert
Dieser Teil enthält alle Angaben zu einer BAV, die vom Arbeitgeber finanziert wird.
Betrag
Angabe des Betrags, der in die BAV als Arbeitgeberbeitrag einfließen soll.
Gegenüberstellung der Regelungen vor / ab 2018
| Merkmal | Regelungen bis 2017/2018 | Regelungen ab 2018/2019 |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 63 EStG (Fassung bis 2017) | § 3 Nr. 63 EStG (aktuelle Fassung) + Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) |
| Steuerfreie Beiträge | bis 4 % der BBG West RV steuerfrei (2016: 2.976 € p. a.) | bis 8 % der BBG West RV steuerfrei (2025: 7.536 € p. a.) |
| Sozialversicherungsfreiheit | ebenfalls bis 4 % der BBG West RV | nur 4 % bleiben sozialversicherungsfrei (die zusätzlichen 4 % sind SV-pflichtig) |
| Arbeitgeberzuschuss | nicht verpflichtend bis 2021, ab 2022 verpflichtend (mind. 15 % des umgewandelten Entgelts) | seit 2019 verpflichtend (mind. 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit AG SV spart) |
| Pauschalversteuerung § 40b EStG a. F. | nur bei sehr alten Verträgen (bis 2004), danach nicht mehr | keine Anwendung mehr |
| Förderung Geringverdiener (§ 100 EStG) | nicht vorgesehen (seit 2018 ebenfalls verpflichtend) | ja, 30 % Zuschuss bei Einkommen bis 2.718 € / Monat (Stand 2025) |
| Übertragbarkeit beim Arbeitgeberwechsel | meist möglich, aber vom Versicherer abhängig | gesetzlich besser geregelt, leichter übertragbar (§ 4 BetrAVG) |
| Leistungsphase (Rente / Kapitalauszahlung) | volle nachgelagerte Besteuerung; volle KV / PV-Beiträge (GKV-Pflichtige) | identisch, aber ggf. Freibetrag GKV (§ 226 Abs. 2 SGB V: seit 2020) |
| GKV-Freibetrag (monatlich) | nicht anwendbar auf Altleistungen vor 2020 | seit 2020 gilt ein Freibetrag von ca. 176,75 € m. (2025) bei gesetzl. Versicherten |
| Flexibilität (Beitragspausen, Dynamik, Übertrag) | eingeschränkt, meist versicherungsabhängig | geregelt, digital administrierbar, portabler |
| Steuervorteil beim Beitrag | 100 % steuerfrei bis 4 % BBG | 100 % steuerfrei bis 8 % BBG, davon 4 % SV-frei |
| Besteuerung in der Rentenphase | volle Einkommensteuerpflicht (nachgelagerte Besteuerung) | gleich, volle Einkommensteuerpflicht |
Erhöhungsbetrag seit 2018
Im § 3 Nr. 63 EStG (neue Fassung) wurde die Grenze für die Steuerfreiheit zum 01.01.2018 von 4 % auf 8 % erhöht. Altverträge durften angepasst werden, um die neue Grenze auszunutzen. Den Erhöhungsbetrag erfassen Sie hier.
Arbeitnehmerfinanziert
Dieser Teil enthält alle Angaben zu einer BAV, die vom Arbeitnehmer finanziert wird.
Gehaltsumwandlung aus laufendem Entgelt
Wenn die BAV durch eine Gehaltsumwandlung aus laufendem Entgelt (Gehalt, Lohn) finanziert wird.
Gehaltsumwandlung aus Einmalzahlung
Wenn die BAV durch eine Gehaltsumwandlung aus einmalig gezahltem Entgelt (z.B. Sonderprämie, Weihnachtsgeld) finanziert wird.
Betrag
Angabe des Betrags, der in die BAV als Arbeitnehmerbeitrag einfließen soll.
Angaben zur Berechnung des Arbeitgeber-Pflichtzuschusses
- Variante 1: zusätzlicher AG-Pflichtzuschuss i.H.v. 15 % auf den Beitrag des Arbeitnehmers.
- Variante 2: AG-Pflichtzuschuss i.H.v. 15 % ist im Beitrag des Arbeitnehmers enthalten, der Arbeitnehmer zahlt weniger.
- Variante 3: der AG-Pflichtzuschuss i.H.v. 15 % ist im Betrag der Arbeitgeberfinanzierten BAV enthalten.
BAV-Förderbetrag für Geringverdiener
Der bAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) ist eine direkte staatliche Förderung an den Arbeitgeber, wenn dieser für einen niedrig entlohnten Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur bAV leistet. Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn einen Beitrag in die bAV einzahlt (also keine Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer!), erhält er vom Staat 30 % des gezahlten Beitrags als Steuererstattung.
Bei Fragen zur Steuerung der BAV können Sie sich jederzeit an unseren Kundendienst wenden.